Satzung

Vereinssatzung der

ELTERNINITIATIVE BAUSPIELPLATZ
LANGWASSER-U e. V. Nürnberg
Zugspitzstraße 181

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Elterninitiative Bauspielplatz Langwasser-U e. V.”. Er hat seinen Sitz in Nürnberg und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Zweck

Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Personen zum Zweck der Schaffung und des Unterhalts eines Bauspielplatzes in Langwasser-U an der Zugspitzstraße. Der Besuch des Bauspielplatzes ist für alle Kinder kostenlos und nicht an die Mitgliedschaft der Eltern im Verein gebunden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.53.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme die Vorstandschaft durch Beschluss entscheidet.

Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

  • Tod,
  • Kündigung des Mitglieds, die schriftlich zu Händen des Vorstands unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist auf den Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären ist,
  • Ausschluss,
  • Auflösung einer juristischen Person.
§ 4 Ausschluss eines Mitgliedes

Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss der Vorstandschaft ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, wenn es seiner Beitragsverpflichtung über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt oder aus einem anderen wichtigen Grund.

Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem Betroffenen Gehör zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet dann endgültig.

§ 5 Beitrag

Die Mitglieder haben einen durch die Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitrag zu entrichten. Der von der Mitgliederversammlung jeweils beschlossene Jahresbeitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.

Wer den Verein, ohne Mitglied werden zu wollen, unterstützen will, kann einen Förderbeitrag entrichten. Diese Leistung berechtigt nicht zur ideellen oder organisatorischen Einflussnahme auf den Verein.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung,
  • Vorstandschaft,
  • Vorstand,
  • Revisoren.
§ 7 Vorstandschaft und Vorstand

Die Vorstandschaft besteht aus 5 Personen

  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem 2. Vorsitzenden,
  • dem Kassier,
  • zwei Beisitzern.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

Aufgabe der Vorstandschaft ist die Führung des Vereins, die Durchführung der Kassengeschäfte, die Aufstellung eines Haushaltsplans und die Treuhänderschaft des Vermögens. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassiers sowie eines weiteren Mitglieds der Vorstandschaft.

Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung gewählt und – soweit keine Neuwahlen gewünscht werden – mindestens jährlich von der Mitgliederversammlung bestätigt.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher in Textform einzuladen. Der Vorstand kann aus wichtigen Gründen kurzfristig eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß verständigt sind. Der Nachweis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn der Vorsitzende versichert, dass die Einladung herausgegangen ist.

Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Alle Beschlüsse werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Handelt es sich um die Wahl des Vorstandes, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. und 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl bzw. Bestätigung des Vorstandes,
  • Wahl der Revisoren,
  • Genehmigung des Haushaltsplans und Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
  • Entgegennahme des Geschäftsberichts und Revisionsberichts und die Entlastung der Vorstandschaft,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen, ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie über die nach der Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten,
  • Beschlussfassung über die pädagogische Grundkonzeption und über grundsätzliche Fragen,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 9 Revisoren

Zum Zwecke der Kontrolle der Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Führung der Kassengeschäfte werden durch die Mitgliedschaft mindestens 2 Revisoren gewählt. Sie haben das Recht der Teilnahme an den Vorstandsitzungen, jedoch ohne Stimmrecht.

§ 10 Satzung

Die Satzung kann nur durch 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung geändert werden. Der Vorschlag einer Satzungsänderung muss den Mitgliedern bei der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

§11 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.53. Etwaige Gewinne, Mitgliedsbeiträge und Spenden dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§12 Vermögen und Auflösung

Alle Gegenstände und Rechte, die für den Verein erworben werden, gehen in dessen Eigentum über.

Bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen an die Stadt Nürnberg, Sozialreferat, zu Gunsten der Schaffung von Spielmöglichkeiten für Kinder über.

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit aller Vereinsmitglieder.

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung des Vereins zwei Liquidatoren.

§13 Beschluss über die Satzung

Diese Satzung wurde am 19.12.1972 beschlossen.

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Die Satzung wurde am 08.05.1973, die geänderte Satzung am 02.06.2005 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg unter VR 1212 eingetragen .