Betreuung

Unser gesetzlicher Auftrag als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe leitet sich ab aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (Achtes Buch Sozialgesetzbuch).

Erstes Kapitel §1 Absatz (1) “Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.”, Absatz (3 ) “Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz (1) insbesondere”
1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

Erstes Kapitel § 9 Grundrichtung der Erziehung und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen.
“Bei der Ausgestaltung von Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind … (§ 9)
2. die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln sowie die jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien zu berücksichtigen.
3. die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zu fördern.”

Zweites Kapitel § 11 Jugendarbeit Absatz (1) “Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.”

Absatz (3) “zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören: “1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung”

Eine weitere Grundlage dieser Konzeption und deren praktischer Umsetzung stellt der Rahmenplan Jugendhilfe Teilplan “Spielen in der Stadt” Dezember 1990 (2. Auflage ) des Jugendamtes der Stadt Nürnberg dar. Hier einige grundsätzlich Aspekte:

  • päd. betreute Spielplätze stellen eine Ergänzung zu anderen Spielmöglichkeiten für Kinder dar;
  • hervorgehoben wird die Notwendigkeit des Spielens für den Entwicklungsprozess von Kindern;
  • es werden klare Aussagen zu Zielsetzung, Struktur und Gestaltung von Aktivspielplätzen getroffen;
  • es gibt Regelungen zur Förderung und Unterstützung der Trägervereine durch die Stadt Nürnberg;
  • es gibt Regelungen und Verträge, die Zusammenarbeit zwischen Trägerverein und dem Jugendamt der Stadt Nürnberg bestimmen;

des weiteren dienten als Arbeitsgrundlagen zur Erstellung der Rahmenkonzeption / BSP Langwasser das Leitbild Offene Kinder- und Jugendarbeit im Jugendamt der Stadt Nürnberg und der vorläufige Entwurf des KidS Stadtteilkonzept Langwasser und Bauernfeind.